Mir ist nach wie vor die Behandlung der Streitfrage zu unpräzise, ja falsch.
Oberster Ansatzpunkt sollte das Grundrecht au Leben stehen – denn dies ist bei Verlust des Lebens eben unwiederbringlich verletzt.
Sodann wird unzulänglich der genaue Text der Zulassungsbehörde EMA eingesehen (wenn überhaupt) – nur ministerielle Verlautbarungen.
Diesen Dienstag, 13.4., hat also der Bayerische Landtag zur Petition eines bayerischen Impfarztes
(nach einem Fernsehauftritt, über den ich berichtet habe), Stellung bezogen: „dessen Würdigung mehrheitlich abgelehnt“
(durch den Gesundheitsausschuss bezüglich des medizinischen Inhalts entsprechend der anzufordernden Stellungnahme des zuständigen
Exekutivorgans/des Ministeriums, aber nicht vom Petitionsausschuss als eigentlichem Vertreter der Legislative;
ein weiterer Beleg, daß der Status der 3 Gewalten nicht korrekt umgesetzt wird).
Daß die Presse (ich zitiere SZ.de) die Petition als „gescheitert“ darstellt, ist aber wiederum unkorrekt und in mehrfacher
Hinsicht unpräzise:
1. Die Entnahme der 7. Dosis aus der von BioNTech/Pfizer gelieferten Viale wird nicht verboten, sondern dem Impfarzt freigestellt.
2. Daß die siebente Entnahme nicht vorgeschrieben wird, der Arzt/Apotheker/Pharmazeutikassistent nicht verpflichtet werden kann,
ist allerdings korrekt, denn dies hängt von 3 Faktoren ab:
seinem individuellen Geschick – der exakten Überfüllmenge jeder einzelnen Ampulle – dem verwendeten Impfbesteck.
Insofern ist schon die Petition falsch formuliert.
3. Daß die siebente Entnahme der eigenen Verantwortung des Arztes zugeordnet, dies als „Off-Label-Use“ bezeichnet wird,
– verführt viele aus Eigenschutz zur Verletzung des Grundrechtes jedes seiner Patienten auf Leben und Unversehrtheit
– missachtet den Vorrang der Legislativposition und damit Kontrolle des Petitionsauschusses
über die Stellungnahme der Exekutive (Gesundheitsbehörde)
– entspricht nicht dem genauen Wortlaut der Bewilligungsbehörde EMA (siehe meinen Artikel):
Jede entnehmbare 0,3 ml-Dosis ist aus der zu 100 % identischen Füllmenge 2,25 ml (0,45 + 1,8 ml), vom Hersteller
geliefert und in Eigentum und Verfügungsgewalt des Bundesministeriums übergegangen –
die Haftung ist nicht beim verimpfenden Arzt.
Der Wortlaut der EMA-Anweisung: „Wenn die verbleibende Menge nicht für die volle Dosis von 0,3 ml ausreicht,
entsorgen Sie die Durchstechflasche mit dem überschüssigen Volumen .. innerhalb 6 Stunden.“
Was ist denn da nicht zu verstehen? Die Art der Spritze ist in der letzten Fassung eine Soll-Bestimm8ng.
Im 1. Quartal 2021 konnten in Bayern ca 300.000 Menschen weniger vor Tod und schwerer Erkrankung abgesichert werden.
MünchenBlick/ Walter Schober