Nochmals Klärung der 7. Dosis BioNTech (äquivalent der anderen Impfstoffe)
Nochmals Klärung der 7. Dosis BioNTech (äquivalent der anderen Impfstoffe)

Nochmals Klärung der 7. Dosis BioNTech (äquivalent der anderen Impfstoffe)

Mir ist nach wie vor die Behandlung der Streitfrage zu unpräzise, ja falsch.
Oberster Ansatzpunkt sollte das Grundrecht au Leben stehen – denn dies ist bei Verlust des Lebens eben unwiederbringlich verletzt.
Sodann wird unzulänglich der genaue Text der Zulassungsbehörde EMA eingesehen (wenn überhaupt) – nur ministerielle Verlautbarungen.

Diesen Dienstag, 13.4., hat also der Bayerische Landtag zur Petition eines bayerischen Impfarztes
(nach einem Fernsehauftritt, über den ich berichtet habe), Stellung bezogen: „dessen Würdigung mehrheitlich abgelehnt“
(durch den Gesundheitsausschuss bezüglich des medizinischen Inhalts entsprechend der anzufordernden Stellungnahme des zuständigen
Exekutivorgans/des Ministeriums, aber nicht vom Petitionsausschuss als eigentlichem Vertreter der Legislative;
ein weiterer Beleg, daß der Status der 3 Gewalten nicht korrekt umgesetzt wird).

Daß die Presse (ich zitiere SZ.de) die Petition als „gescheitert“ darstellt, ist aber wiederum unkorrekt und in mehrfacher
Hinsicht unpräzise:
1. Die Entnahme der 7. Dosis aus der von BioNTech/Pfizer gelieferten Viale wird nicht verboten, sondern dem Impfarzt freigestellt.
2. Daß die siebente Entnahme nicht vorgeschrieben wird, der Arzt/Apotheker/Pharmazeutikassistent nicht verpflichtet werden kann,
ist allerdings korrekt, denn dies hängt von 3 Faktoren ab:
seinem individuellen Geschick – der exakten Überfüllmenge jeder einzelnen Ampulle – dem verwendeten Impfbesteck.
Insofern ist schon die Petition falsch formuliert.
3. Daß die siebente Entnahme der eigenen Verantwortung des Arztes zugeordnet, dies als „Off-Label-Use“ bezeichnet wird,
– verführt viele aus Eigenschutz zur Verletzung des Grundrechtes jedes seiner Patienten auf Leben und Unversehrtheit
– missachtet den Vorrang der Legislativposition und damit Kontrolle des Petitionsauschusses
über die Stellungnahme der Exekutive (Gesundheitsbehörde)
– entspricht nicht dem genauen Wortlaut der Bewilligungsbehörde EMA (siehe meinen Artikel):
Jede entnehmbare 0,3 ml-Dosis ist aus der zu 100 % identischen Füllmenge 2,25 ml (0,45 + 1,8 ml), vom Hersteller
geliefert und in Eigentum und Verfügungsgewalt des Bundesministeriums übergegangen –
die Haftung ist nicht beim verimpfenden Arzt.
Der Wortlaut der EMA-Anweisung: „Wenn die verbleibende Menge nicht für die volle Dosis von 0,3 ml ausreicht,
entsorgen Sie die Durchstechflasche mit dem überschüssigen Volumen .. innerhalb 6 Stunden.“

Was ist denn da nicht zu verstehen? Die Art der Spritze ist in der letzten Fassung eine Soll-Bestimm8ng.
Im 1. Quartal 2021 konnten in Bayern ca 300.000 Menschen weniger vor Tod und schwerer Erkrankung abgesichert werden.

MünchenBlick/ Walter Schober