Angst um unser Geld – Ist mein Erspartes noch sicher?
Angst um unser Geld – Ist mein Erspartes noch sicher?

Angst um unser Geld – Ist mein Erspartes noch sicher?

 

 

Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?‏

 

Angst um unser Geld - Ist mein Erspartes noch sicher? Wagenknecht gegen
Friedman bei "Eins gegen Eins" am Dienstag, 28. Mai 2013, um 23.10 Uhr in
SAT.1

   Unterföhring (ots) - 2008 versprach Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass
die Spareinlagen der Deutschen sicher seien. Die Beispiele Griechenland und
Zypern haben aber gezeigt, dass die Sorge um private Einlagen berechtigt
ist. Die Zinsen sind im Keller, die Inflation steigt, der Euro ist in
Gefahr, und jetzt sollen auch noch die Steuern steigen. "Eins gegen
Eins"-Moderator Claus Strunz stellt deshalb am Dienstag, 28. Mai 2013, um
23.10 Uhr in SAT.1 die Frage: 
Angst um unser Geld - Ist mein Erspartes noch sicher?

   "Nein", sagt Sahra Wagenknecht, Vize-Vorsitzende von "Die Linke". 
"Schleichende Enteignung durch sinkende Zinsen und Inflation - das trifft
nur die Kleinsparer!" Ökonom Prof. Dr. Max Otte stimmt zu: 
"Die Welt steht kurz vor einem Crash - wir sind in einer dramatischen,
instabilen Situation." "Ja", erwidert dagegen Michel Friedman. Der
Rechtsanwalt und Publizist ist der Meinung: 
"Deutschland ist nicht bankrott, und es wird auch kein Horrorszenario geben
mit Mega-Inflationen und Rezessionen." Außerdem zu Gast bei "Eins gegen
Eins": Unternehmensberater Dr. Daniel Stelter: "Unser Erspartes ist nicht in
Gefahr, wir haben es bereits verloren! Wir sind tatsächlich bereits bankrott
und wollen es nur nicht wahrhaben."

Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?

   Hamburg (ots) - Die anhaltende Diskussion über Care-Energy und
EEG-Umlage, hatte das Unternehmen dazu veranlasst sich nochmals ausführlich
mit der EEG-Umlage zu beschäftigen und die Voraussetzungen zu prüfen. Das
Ergebnis, liest sich interessant.

   Die EEG-Umlage stellt eine privatrechtliche Abgabe dar!

   Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage keine
öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat, sondern vielmehr an
die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist. 
Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen
Stromversorger und Letztverbraucher. Zwar stellt die Förderung erneuerbarer
Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch unabhängig von der
vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber Versorgungsunternehmen zu
sehen.

   Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich NICHT dazu
verpflichtet, die Umlage andie Letztverbraucher weiterzugeben - so das OLG
Hamm.

   Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten Stromanbieter hat
ergeben, dass die EEG-Umlage jedoch als gesetzliche oder hoheitliche Abgabe
definiert oder assoziiert wird.

   Das ist falsch!

   Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen
Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert
sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.

   Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, nicht
jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den Letztverbraucher.

   Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt sich
um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung
voraussetzt.

   Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein
Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine gesetzliche
Steuer oder Abgabe darstellt.

   Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht

   So kam der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage alsvermeintlicher
Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als "Sündenbock", wie
Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne der Unmut
der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.

   Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber aucheinen ganz
praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das Sonderkündigungsrecht
aus, das Kunden bei Preiserhöhungen normalerweise zusteht. Bei allen
Haushalten, die nicht mehr mit dem alten gesetzlichen Grundversorgungstarif
beliefert werden, greifen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
neuen Verträge; das trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. "In diesen
Verträgen haben viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt",
sagt Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig
gelte es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben. 
Vergessen wurde jedoch bei dieser Ausführung, dass die EEG-Umlage keine
staatliche Abgabe ist.

   In den von Care-Energy geprüften Fällen, lag vertraglich keine
Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die Letztverbraucher
vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich bei der EEG-Umlage um eine
gesetzliche oder hoheitliche Abgabe handelt würde.

   "Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an den
Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte bei
Sonderkündigung, aber auch die intransparente oder nicht definierte Höhe der
EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt - illegal und zum Nachteil der
Verbraucher", so Martin Richard Kristek CEO Care-Energy.

   Stromkunden müssen nun prüfen!

   Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer Stromversorger auf
die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als
Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die
Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.

   Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die
Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher, oder
einen Rechtsanwalt wenden.

   Ein bloßer Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch nicht in
die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die vertragliche Vereinbarung
dieser nicht. Ein einfacher Hinweis, der nicht als Vertragsänderung
ersichtlich war und somit der Verbraucher nicht auf das
Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, reicht in solchen Fällen nicht aus.

   Finden sich keine derartige schriftliche Vereinbarung, sollder
Verbraucher sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der EEG-Umlage in
Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung beanstanden und sowohl die
EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch einen
Schadenersatzdurch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei Preiserhöhung
durch die EEG-Umlagenerhöhung verlangen.

   Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von Vergleichsportalen
zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher auch an diesen schadlos
halten, denn Vergleichsportale und Vermittler sind Provisionsempfänger und
somit für eine ordentliche Beratung haftbar. In solchen Fällen würde eine
Fehlberatung durch die Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese
ebenso haftbar gemacht werden könnten.

Pressekontakt:
Dkfm. Marc März
marc.maerz@care-energy.de

Vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter: Martin Richard
Kristek (Geschäftsführer phG)