Wort zur Lage (Teil 1) – inklusive zum Rechtswesen zugunsten der Gesellschaft
Wort zur Lage (Teil 1) – inklusive zum Rechtswesen zugunsten der Gesellschaft

Wort zur Lage (Teil 1) – inklusive zum Rechtswesen zugunsten der Gesellschaft

Es sollte allen deutlich sein, schon aus dem Blick auf unsere Nachbarländer, ja auf ganz Europa mit den unterschiedlichsten Regierungskonstellationen,
daß die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefährdung ist, die alle zur Sorge und zur Verantwortung ruft (weder zu Angst und Hysterie noch zum Augen-Verschließen und Verharmlosen, schon gar nicht zu Verschwörungstheorien und zu Angriffen auf Träger der Verantwortung).
Wenn kürzlich im Fernsehen ein Herr Steingart der Meinung war, Todeszahlen durch diese Virus-Erkrankung sollten mit allen anderen Todesursachen (Infarkte, Krebs, Schlaganfall usw.) verglichen werden und daraus dann gleichwertige Maßnahmen gesetzt werden,
so übersieht der Herr: Die genannten Krankheiten kommen aus dem Organismus der Einzelpersonen (unter Einschluss des persönlichen Verhaltens, der persönlichen Lebensführung),
eine Virusinfektion kommt von aussen, von anderen Personen, die zu Wirten des Virus geworden sind und durch Kontakte neue Personen zu Wirten machen. Das Gemeine dabei: Niemand kann sicher sein, auch wenn er heute keine Symptome an sich erkennt, daß er nichts aussendet (nach neuesten Erkenntnissen: 4 bis 5 Tage vor eigenen Symptomen am stärksten) bzw. umgekehrt nichts von anderen einfangen kann.

Daher gilt aus Verantwortung sowohl für sich selbst und für andere: Abstand halten, Schutz durch geeignete Masken,
verlangt dies Selbstdisziplin und Selbsteinschränkung in den Kontakten zu anderen, auch in den Feierwünschen.
Wie wäre es mit Mitdenken, Vorausdenken (zB auf den Rolltreppen: kein Überholen um dann unten 5 Minuten auf die nächste U-Bahn zu warten;
einen Platz mit möglichem Abstand suchen statt den nächsten freien Sitzplatz bzw. Stehplatz neben anderen,
insbesondere beim Ausstieg …)?!
Daher grundsätzlich die Maßnahmen der Exekutivorgane
auf Basis des ja bestehenden Infektionsschutzgesetzes
(was natürlich auf längere Sicht präziser adaptiert werden kann bzw auch sollte – aber lange Diskussionen in Parlamenten verzögern Notwendiges, gefährden Leben).
Wer sich seiner Gesundheit erfreut (ohne sich dessen sicher zu sein), sollte bei diesem neuen unerforschten Virus die sich mehrenden Erkenntnisse beachten: Immer mehr Jüngere infizieren sich und auch bei leichteren Verläufen stellt man immer mehr Langzeitfolgen fest. Wollen Sie das für sich? Fühlen Sie keine Verantwortung für andere?

Nun ein Wort zu den zahlreichen Anrufungen von Gerichten und zu einigen „Urteilen“:
Das Rechtswesen ist eine Wissenschaft, die sich definiert als Sicht und Erstellen eines „geordneten Ganzen von Wissen über ein Sachgebiet“,
was nicht ein bloßes Nebeneinanderstellen von einzelnen Wissensfakten und möglichen Bestimmungen besagt,
sondern deren In-einander, deren systematische gemeinsame In-einander-Abstimmung verlangt.
Dies wird bei der Ausarbeitung von Gesetzestexten zuweilen nicht ins Letzte überprüft,
vor allem ist da leider immer wieder eine Diskrepanz zwischen der Rechtswissenschaft (betrieben an den Universitäten mit Ausbildung aller Anwälte und Richter) und der Anwendung in der Jurisprudenz festzustellen:
Zusammenhängendes wird in Einzelnes zerlegt, bis zur Überbewertung von einzelnen Worten und zum Herauspicken eines Satzes, der einem anderen in demselben Paragraphen widerspricht („Steht so da!“ sagt man dann).
Nicht umsonst kursieren im gesunden Volksempfinden Sätze wie „Es wird Recht gesprochen, aber Recht bekommt man nicht!“, „Rechtsanwälte sind Rechtsverdreher“, kommt der Verdacht auf „Bananenrepublik“ auf.

So sagte kürzlich ein „Rechtsexperte“ zu einem Gerichtsurteil in gegenständlicher Frage: „Die Freiheit des Einzelnen zum Feiern ist e i n Grundrecht, das auf Leben und Gesundheit ein anderes, das ersterem nicht übergeordnet ist: Es gäbe keine Hierarchie der Grundrechte“ – also gleichwertiges Nebeneinanderstellen und getrenntes Zusprechen
statt zu fragen: Kann gegebenenfalls das eine Grundrecht dem anderen widersprechen, es behindern bis gegebenenfalls ausschließen?
Würde dann das rechtliche Ganze, das das gesellschaftliche Ganze ermöglichen ja garantieren soll, dann nicht verletzt werden!?
Nein, das Rechtswesen muß eine Übereinstimmung, eine Vereinbarkeit der einzelnen Bestimmungen ergeben.
Um diese Übereinstimmung herbeizuführen, muss im Einzelfall das Eine gesichert, das Andere begrenzt werden!
Ich warne die Jurisprudenz vor einer Verletzung des Grundrechtes auf Leben und Gesundheit von Mitgliedern der Gesellschaft (wird ja als „höchstes Gut“ bezeichnet)
und vor einer Verletzung der Wissenschaftlichkeit.

MünchenBlick/ Walter Schober