Die Kirchen haben das Recht der Selbstverwaltung und Selbstorganisation (die Formulierung Selbstbestimmung ist überzogen), aber
– „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ (Weimarer Verfassung Art. 137 Abs 3, Grundgesetz Art 140) und „bleibt dabei den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen“;
es findet sich auch die Formulierung „kann durch Parlamentsgesetz eingeschränkt werden“.
– Wesentlich ist auch die Einschränkung „für ihre eigenen Angelegenheiten“, insbesondere also die Kerngebiete Lehre und Kultus sowie Caritas (Letzteres ohnehin überwiegend in die Öffentliche Wohlfahrtspflege eingebunden)
Finanzrecht/Steuerrecht und Strafrecht liegen eindeutig beim Staat.
In der Erzdiözese München ist die „Rechtsdirektion“ (Leitung, Juristen) für die Beratung aller Leitungsorgane, Überwachung der Aktionen und bei Übertragung in Personalunion (zB Stellvertretende Finanzdirektion, Stiftungsaufsicht) für diese Bereiche unmittelbar zuständig und verantwortlich.
Da die Kirche ein großer gesellschaftlicher Faktor in unserer nunmehr multiplural gewordenen Gesellschaft ist (selbst den Anspruch dafür erhebt), ergibt sich aus mehreren diesem Medium bekannten Sachverhalten nun aufgrund der Pressefreiheit/Informationspflicht die Notwendigkeit einer Öffentlichen Anfrage:
1. Mitte der 90er Jahre wurde beim dafür zuständigen Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München der Antrag auf Förderung einer Wohnanlage nach dem 3. Förderweg- Sonderprogramm mit Sondererlass (aus II. Wohnungsbaugesetz des Bundes zur sozialen Förderung von Wohnraum) eingereicht, dem 1994/95 per Verwaltungsakt mit 2 Anordnungen stattgegeben wurde,
Wer war der Begünstigte und war damit zur Errichtung der Wohnanlage berechtigt und zur Einhaltung der Auflagen als öffentlich-rechtliche Anordnungen gebunden?
2. Infolge des „Verwaltungsaktes“ mit der Anordnung „Belegungsbindung“ (nach „Einkommensermittlung“ laut II.WoBauG Par 25, zwingend als ius cogens, vom Sozialreferat der LHS München überwacht)
sind alle Mietverträge bis 15.2. 2007 nicht zwar als aus freier Vereinbarung entstandene zivilrechtliche Mietverträge einzuordnen,
unterliegen aber sowohl einer „eingeschränkten Abschlussfreiheit“ (personenbezogen, nach EStG) als auch „eingeschränkten Verfügungsfreiheit“ („spezielle Mietzinsregelung, rein objektbezogen).
Als „Gesetzlich geregelte Mischverträge“ (im Internet mit 23.3.1 tituliert) durch die 2 Anordnungen (die zweite ist ausgelaufen) und die der ersten Anordnung beigemischte personenbezogene Zusatzhauptleistung sind sie nach gefestigter Praxis des BGH als „einheitliches Ganzes“ nach „prägendem Charakter“/ius cogens zu bewerten.
Wieso nimmt die Rechtsdirektion diese Rechtsfakten nicht zur Kenntnis?
3. Damit ist nach dem „Lex superior“-Grundsatz die dem Mietvertrag Par 3.2 beigemischte (23.3.2 -schon damit in sich untergeordnete) zusätzliche Mietermäßigungs-Vereinbarung (als 2. Hauptleistung des Vermieters)
nach dem für diese Wohnanlage verfassten und (laut Hinweis in Beilage 4) geltenden „Kirchliche Miet- und Einkommensmodell“
der eindeutig gesetzlichen Anordnung „Belegungsbindung“ untergeordnet, konkret der „Einkommensermittlung“ zu „Einkommen n a c h Steuern und Abgaben“ WoBauG § 25),
für die zweijährige Überprüfung ist der „letzte Steuerbescheid“ als Verwaltungsakt maßgeblich: die Festsetzung nach EStG zu „gesetzlichem Netto“, „Auszahlungsbetrag“ (zusätzlich lex specialis) –
und nicht die Berechnungsgrundlagen (die vorzulegende Summe aller positiven Einkünfte/ das rohe/unreine/zusammengesetzte Einkommen, also „Bruttoeinkommen“).
Es gilt die finanzrechtliche Terminologie („Summe der positiven Einkünfte“) und nicht lexikalische Terminologie („Bruttoeinkommen“ – „brutto“ ist zudem „rein, unrein, zusammengesetzt“).
Die Rechtsdirektion nimmt auch dies nicht zur Kenntnis!
4. Daß die Bischof-Arbeo-Stiftung zur Förderung kirchlicher Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München, eine Kirchliche Stiftung öffentlichen Rechtes laut Bayerischem Stiftungsgesetz,
nicht für die Errichtung einer Wohnanlage zuständig ist, gestehen Sie sogar als ausführende Kirchliche Stiftungsaufsicht zu (Die Oberste Stiftungsaufsicht liegt laut Gesetz Abschn.2, Art 10.2.1 mit den Aufgaben Art 12 (3-4) beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus).
Sie wird damit aber auch nicht zum Eigentümer und zum Vermieter.
Zum Vermögen der Stiftung werden zudem erst „die Renditen aus zweckfremden Vermögensanlagen“, also die Mieterträge nach Bereitstellung an die Stiftung.
Wer ist Eigentümer, Vermieter und Verwalter der Wohnanlage?
5. Das Kath. Siedlungswerk GmbH ist kein Organ der kirchlichen Selbstverwaltung, aber im Gegensatz zur Stiftung dazu befähigt mit personaler Ausstattung und Kompetenz für die Aufgaben laut § 34c GewO + Par 37 Abs 1 II.WoBauG.
Da zugleich als Verwalter für die Erhebung der Mieten allein zuständig (Bankdaten auch nur von ihr):
Liegen somit nicht alle Klagerechte (auch Kündigung des Vertrages) allein beim KSWM?
6. Meinen Sie nicht auch, daß entsprechend Stiftungszweck und Satzung die Stiftung Eigentümerin des Grundstückes einzig zur Errichtung von Bauten für Schule und Bildung sein könnte und nicht zur Errichtung einer Wohnanlage? Es gab diese nicht bei der Gründung der Stiftung. „Fördernd“ kann sie auch und nur durch Anmietung tätig werden.
Der Baugrund gehört offensichtlich nicht zum „Grundstockvermögen“ der Stiftung im Stiftungsakt.
Was ist die Geschichte des Grundstückes?
7. Zur Ausstattung einer Stiftung für deren dauerhafte und nachhaltige Zweckerfüllung, insbesondere wenn sie nach und nach erfolgt,
sieht das Stiftungsrecht als übliche Praxis bei Förderstiftungen
die Bereitstellung von „Renditen aus zweckfremden Vermögensanlagen“ v0r
– das ist aber ein Geldtransfer und keine Übertragung von Eigentumsrechten,
erspart der Stiftung dafür Belastungen durch laufende Investitionen. (Welches Stiftungsorgan wäre befähigt?)
Würde das nicht die Lösung sein: Die Kirche als Hauptgesellschafter des Kath. Siedlungswerkes vereinbart, daß das KSWM den von ihm erwirtschafteten Ertrag, da für Schule und Bildung steuerabzugsfähig, der Bischof-Arbeo-Stiftung für ihre Aufgaben nach und nach bereitstellt – über die Bereitstellung von Kirchensteuer-Mitteln und über Spenden hinaus (so der Wille im Stiftungsakt laut Website der Stiftung)?!
8. Dem könnten auch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus als Oberste Aufsichtsbehörde und der Bayerische Landtag zustimmen –
denken Sie an mögliche ansonstige Konsequenzen laut Art 13 für die Stiftungsorgane?
Die Chefredaktion