Endlich hat der Gesetzgeber reagiert und zum 1. August 2012 klar und eindeutig eine die diversen Geschäftemacher verpflichtende Vorschrift erlassen, als „Button-Lösung“ bezeichnet.
Wenn dies auch erst für „Klicks“ von Internet-Usern ab diesem Datum direkt hilfreich ist,
ist es doch bei bisherigen Streitfällen für befasste Gerichte ein Signal:
Nicht zugunsten von „Anbietern und Kassierern“ soll vorgegangen werden, sondern zugunsten „des kleinen Mannes/der kleinen Frau auf der Strasse dh an einer PC-Tastatur“.
Online-Shops und Betreiber von kostenpflichtigen Diensten sind unter Sanktion verpflichtet,
jedermann/frau offen, durchsichtig, sofort und klar erkennbar zu machen, was er bestellt und bezahlen muss:
1.Er/sie klickt auf den
Button/Knopf „zahlungspflichtig bestellen“ (oder ähnlich Eindeutiges)
und nicht wie bisher „weiter“, „abschliessen“(wie zweideutig)…., und
2. laut Angaben des BVDW (Bundesverband digitale Wirtschaft) muss der Verbraucher
unmittelbar vorher lesen können:
– die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
– die Mindestlaufzeit des Vertrages (wenn Inhalt eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung ist, zB ein Abo)
– der Gesamtpreis aller damit verbundenen Preisbestandteile
sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern
(wenn nicht möglich: Berechnungsgrundlage, die Überprüfung ermöglicht)
– zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
– Hinweis auf etwaige weitere Steuern und Kosten vonseiten des Empfängers
Es ist also vorbei mit: „Sie haben am ..(Datum)… laut ID (Nummer Ihres PCs)….. bestellt….
(Abo, Ware).., was jedem Gericht ein eindeutiger Beweis für einen Kaufvertrag ist“,
„Sie haben bestätigt, dass Sie unsere AGB`s gelesen haben und diese anerkennen“ (und da
war so einiges versteckt, sogar im Kleindruck)
„Sie wurden über die Widerspruchsmöglichkeiten belehrt“ (aber Rechnung und Mahnung
kamen bewusst nach Ablauf der Frist) und
„Sie haben andernfalls noch die Kosten unseres Inkassobüros/Anwalts bzw.des Gerichts zu übernehmen“.
Lesen Sie das Empfehlungs-Portal www.sparwelt.de sowie den Artikel „Neues Gesetz“
in PC Welt vom 1.8.
Anmerkungen:
1. Heikel können nach wie vor Testangebote/Kennenlern-Angebote sein.
Achten Sie auf die genaue Formulierung – ob eine Überführung in ein Festabo „angedroht“ wird, falls Sie nicht in einer Frist abbestellen. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei
sparate Geschäftsverträge, die nicht rechtswirksam verknüpft werden dürfen (allenfalls
telefonische Anfrage nach Zufriedenheit und deswegen erwünschter Bestellung, aber mit
gestaffelter Laufzeit und verschiedenen Zahlungsmodalitäten. Es wird gerne mit 2-jähriger
Vorauszahlung gearbeitet).
Lassen Sie sich nur auf ein schriftlich zugesichertes automatisches Auslaufen des Tests ein, ohne Rückmeldepflicht!
2. Gehen Sie sehr streng vor, wenn Sie nur telefonisch oder per Mail kontaktiert werden,
auch nach Erstkontakt auf Wunsch keine Unterlagen per Post bekommen, zur Zeichnung
per Unterschrift – denn üblich ist von solchen Firmen, den fertigen Vertrag „zur nachträglichen Einsicht“ zu bekommen. Sie geben oft keine genaue Anschrift (und die kann
ein Briefkasten sein!), keine Ruf- und Fax-Nummer im öffentlichen Netz, keine Email-Adresse
von sich, haben u.U. keine Website.
Wenn ein lokaler Händler offensichtlich nur nebenbei online anbietet, suchen Sie eher die
Kontaktaufnahme (insofern nehme ich die Einwände des eco-Verbandes auf).
walter.schober@cablemail.de