Neuer Schutz vor Kostenfallen im Internet
Neuer Schutz vor Kostenfallen im Internet

Neuer Schutz vor Kostenfallen im Internet

 

Endlich hat der Gesetzgeber reagiert und zum 1. August 2012 klar und eindeutig eine die diversen Geschäftemacher verpflichtende Vorschrift erlassen, als „Button-Lösung“ bezeichnet.

Wenn dies auch erst für „Klicks“ von Internet-Usern ab diesem Datum direkt hilfreich ist,

ist es doch bei bisherigen  Streitfällen für  befasste Gerichte ein Signal:

Nicht zugunsten von „Anbietern und Kassierern“ soll vorgegangen werden, sondern zugunsten „des kleinen Mannes/der kleinen Frau auf der Strasse dh an einer PC-Tastatur“.

Online-Shops und Betreiber von kostenpflichtigen Diensten sind unter Sanktion verpflichtet,

jedermann/frau offen, durchsichtig, sofort und klar erkennbar zu machen, was er bestellt und bezahlen muss:

1.Er/sie klickt  auf den

Button/Knopf  „zahlungspflichtig bestellen“ (oder ähnlich Eindeutiges)

und nicht wie bisher „weiter“, „abschliessen“(wie zweideutig)…., und

2. laut Angaben des BVDW (Bundesverband digitale Wirtschaft) muss der Verbraucher

unmittelbar vorher lesen können:

– die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

– die Mindestlaufzeit des Vertrages (wenn Inhalt eine dauernde oder regelmäßig   wiederkehrende Leistung ist, zB ein Abo)

– der Gesamtpreis aller damit verbundenen Preisbestandteile

sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern

(wenn nicht möglich: Berechnungsgrundlage, die Überprüfung ermöglicht)

– zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

– Hinweis auf etwaige weitere Steuern und Kosten vonseiten des Empfängers

 

Es ist also vorbei mit: „Sie haben am ..(Datum)… laut ID   (Nummer Ihres PCs)….. bestellt….

(Abo, Ware).., was jedem Gericht ein eindeutiger Beweis für einen  Kaufvertrag ist“,

„Sie haben bestätigt, dass Sie unsere AGB`s gelesen haben und diese anerkennen“ (und da

war so einiges versteckt, sogar im Kleindruck)

„Sie wurden über die Widerspruchsmöglichkeiten belehrt“ (aber Rechnung und Mahnung

kamen bewusst nach Ablauf der Frist) und

„Sie haben andernfalls noch die Kosten unseres  Inkassobüros/Anwalts bzw.des Gerichts zu übernehmen“.

Lesen Sie das Empfehlungs-Portal www.sparwelt.de  sowie den Artikel „Neues Gesetz“

in PC Welt vom 1.8.

 

Anmerkungen:

1. Heikel können nach wie vor Testangebote/Kennenlern-Angebote sein.

Achten Sie auf die genaue Formulierung – ob eine Überführung in ein Festabo „angedroht“ wird, falls Sie nicht in einer Frist abbestellen. In Wirklichkeit handelt es sich um zwei

sparate Geschäftsverträge, die nicht rechtswirksam verknüpft werden dürfen (allenfalls

telefonische Anfrage nach Zufriedenheit und deswegen erwünschter Bestellung, aber mit

gestaffelter Laufzeit und verschiedenen Zahlungsmodalitäten. Es wird gerne mit 2-jähriger

Vorauszahlung gearbeitet).

Lassen Sie sich nur auf ein schriftlich zugesichertes automatisches Auslaufen des Tests ein, ohne Rückmeldepflicht!

2. Gehen Sie sehr streng vor, wenn Sie nur telefonisch oder per Mail kontaktiert werden,

auch nach Erstkontakt auf Wunsch  keine Unterlagen per Post bekommen, zur Zeichnung

per Unterschrift – denn üblich ist von solchen Firmen, den fertigen Vertrag  „zur nachträglichen Einsicht“ zu bekommen. Sie geben oft keine genaue Anschrift (und die kann

ein Briefkasten sein!), keine Ruf- und Fax-Nummer im öffentlichen Netz, keine Email-Adresse

von sich, haben u.U. keine Website.

Wenn ein lokaler Händler offensichtlich nur nebenbei online anbietet, suchen Sie eher die

Kontaktaufnahme (insofern nehme ich die Einwände des eco-Verbandes auf).

 

walter.schober@cablemail.de